Aus Kirchengemeindeordnung, III. Kirchenvorstand, Abschnitt 2 (Aufgabenbereiche), § 23 - 25
§ 23 Gottesdienst und Unterweisung
(1) Der Kirchenvorstand ist ebenso wie das Pfarramt für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde nach § 2 verantwortlich.
(2) Im Einvernehmen mit dem Pfarramt beschließt der Kirchenvorstand über die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste im Rahmen der agendarischen Ordnung und über die Einführung, Verlegung oder Abschaffung besonderer Gottesdienste.
(3) Will der Kirchenvorstand von der allgemein in der Landeskirche geltenden Gottesdienstordnung abweichen, so ist der Propst oder die Pröpstin rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflichten des Propstes oder der Pröpstin und des Landeskirchenamtes bleiben unberührt.
(4) Der Kirchenvorstand berät und beschließt im Einvernehmen mit dem Pfarramt über Maßnahmen zur Förderung der kirchlichen Unterweisung.
(5) Der Kirchenvorstand soll Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit, insbesondere die Gruppenarbeit und die Bildung von Dienstgruppen fördern sowie für Erfahrungsaustausch und Fortbildung sorgen. Dabei soll eine Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen benachbarter Kirchengemeinden, vornehmlich der Kirchengemeinden, mit denen ein Zusammenschluss besteht, erfolgen.
§ 24 Leitungs- und Verwaltungsaufgaben
(1) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde nach Innen und nach Außen. Er wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen und bei kirchlichen Wahlen auf Grund kirchengesetzlicher Regelungen mit.
(2) Als Dienstgeber ist er für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde verantwortlich. Er sorgt für die erforderliche Einrichtung der Stellen und deren Besetzung.
(3) Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gebäude und Einrichtungen der Kirchengemeinde sowie für deren Erhaltung und unbeschadet des § 11 Abs. 1 für deren Nutzung verantwortlich.
(4) Dem Kirchenvorstand obliegt die Finanzverwaltung. Er stellt den Haushaltsplan fest und beschließt über die kirchlichen Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts.
(5) Auf Grund kirchengesetzlicher Regelungen kann der Kirchenvorstand Satzungen erlassen.
(6) Der Kirchenvorstand ist im Übrigen für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die ihm nach diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften übertragen sind oder übertragen werden.
(7) Der Kirchenvorstand hat außerdem in allen übrigen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu beraten und zu beschließen, die in diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften nicht anderen Stellen übertragen sind.
§ 25 Verteilung von Einzelaufgaben
Der Kirchenvorstand kann mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder mit der Erledigung von Einzelaufgaben einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Die Verantwortung des Kirchenvorstandes für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt unberührt.